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Track 19 | Erbschaftsteuer: Voraussetzungen des Freibetrags für Pflege und Unterhalt
Der BFH muss entscheiden, ob der Freibetrag für Pflege und Unterhalt nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bereits dann gewährt werden kann, wenn der Empfänger der Zuwendung einfache Besuche gemacht und Botengänge erledigt hat. Das FG Baden-Württemberg hat dies bejaht. Es genüge, wenn einem hilfsbedürftigen Menschen die erforderliche Fürsorge für sein körperliches oder seelisches Wohlbefinden mit einer gewissen Regelmäßigkeit und über eine längere Dauer zugewendet wird.
Es überrascht mich immer wieder, dass grundsätzliche Fragen nicht geklärt sind. Nehmen Sie als Beispiel den Freibetrag für Pflege und Unterhalt bei der Erbschaftsteuer.
In § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG heißt es: Steuerfrei bleibt „ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 €, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich – oder gegen unzureichendes Entgelt – Pflege oder Unterhalt gewährt haben.”
Das gilt mit der Einschränkung: Die Zuwendung muss als angemessenes Entgelt anzusehen sein.
Höchstrichterlich ist noch nicht geklärt, was unter dem Begriff „Pflege” zu verstehen ist. Nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg genügt es, wenn – so wörtlich – „einem hilfsbedürftigen Menschen die er...