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Vorsteuerabzug aus Kleinbetragsrechnungen – Beliebter Zankapfel bei Betriebsprüfungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3776Im Rahmen von Betriebsprüfungen strittig ist teilweise, dass der Vorsteuerabzug aus Kleinbetragsrechnungen verwehrt werden soll, wenn der Leistungsempfänger genannt wird, aber entweder nicht exakt oder falsch bezeichnet ist. Dabei besteht die Argumentation der Betriebsprüfung darin, dass der Leistungsempfänger, als gleichzeitiger Vertragspartner, korrekt bezeichnet sein muss, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Dies gälte auch für Kleinbetragsrechnungen.
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Mindestangaben bei Kleinbetragsrechnungen
[i]Vier Tatbestandsmerkmale§ 33 UStDV normiert abweichend von § 14 Abs. 4 UStG, dass bei einer Rechnung, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt, mindestens die folgenden vier Angaben enthalten sein müssen:
Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
das Ausstellungsdatum,
die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, das...