BGH Beschluss v. - 2 StR 208/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagte S. wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2 Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag, das Urteil aufzuheben, mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Sie hat damit entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Aufhebung beantragt. Es bleibt offen, ob die Nebenklägerin sich gegen die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes mit Todesfolge wendet oder ob sie - was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist - lediglich den Rechtsfolgenausspruch beanstanden will. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10; , NStZ-RR 2002, 104; , NStZ-RR 2005, 262; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN). Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAE-22074