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BFH 15.5.2012 XI R 32/10, BBK 22/2012 S. 1007

Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug bei fehlender Bezeichnung des Leistungsumfangs

Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ist nicht möglich, wenn der Umfang der erbrachten Dienstleistungen nicht konkret bezeichnet wird.

Unzureichend ist nach dem BFH daher eine Rechnung über „Personalgestellung – Schreibgestellung” und „andere Kosten: Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur”. Denn hieraus ergeben sich nicht die abgerechneten Stunden und der Umfang, in dem Büromaterial, Porto, EDV und Fachliteratur überlassen wurden. Damit ist eine mehrfache Abrechnung der Leistungen in einer anderen Rechnung nicht ausgeschlossen .

[i]Rechnung innerhalb einer BürogemeinschaftIm Streitfall bestand zwischen einer Steuerberatungs-GmbH und einem Rechtsanwalt, der zugleich Geschäftsführer der GmbH war, eine Bürogemeinschaft. Die GmbH rechnete am Jahresende das dem Anwalt überlassene Personal sowie das Büromaterial...

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