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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 1416/09

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

Grunderwerbsteuerlich einheitliches Vertragswerk bei Vermittlung des Bauvertrages durch einen Mitarbeiter des Grundstücksveräußerers gegen eine Vermittlungs- und Abschlussprovision

Leitsatz

1. Eine Einbeziehung der Errichtungskosten des Gebäudes in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage kommt nach der BFH-Rechtsprechung zum sogenannten einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann in Betracht, wenn Grundstückserwerb und Gebäudeerrichtung zwar in unterschiedlichen Verträgen mit unterschiedlichen Vertragspartnern geregelt sind, die auf der Veräußererseite tätigen Personen bzw. Unternehmen jedoch gesellschaftsrechtlich, wirtschaftlich oder personell miteinander verbunden sind und dieses Zusammenwirken objektiv erkennbar ist.

2. Ein für ein einheitliches Vertragswerk sprechendes, objektiv erkennbares Zusammenwirken ist gegeben, wenn der als Verkaufsberater und Kundenbetreuer für die Firma des Grundstücksveräußerers auftretende Mitarbeiter schon bei den Verkaufsgesprächen für das Grundstück auf den Abschluss eines Bauvertrages mit einer anderen Firma hingewirkt und für den –zeitlich nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags– tatsächlich zustande gekommenen Abschluss des Bauvertrages aufgrund einer mündlichen Provisionsabsprache von dieser anderen Firma eine Provision für die Vermittlung und für das Zustandekommen des Bauvertrags erhalten hat.

3. Das Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks wird in diesem Fall weder dadurch ausgeschlossen, dass die Provisionszahlung der Grundstückskäuferin subjektiv nicht bekannt war, noch dadurch, dass der für den Grundstücksverkäufer tätige Mitarbeiter auch für andere Baufirmen auf Provisionsbasis Bauverträge vermittelt hat.

Fundstelle(n):
EAAAE-21982

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 30.11.2011 - 2 K 1416/09

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