Arbeitshilfe - Stand: 18.10.2013

Zur Berücksichtigung von Darlehenszinsen als Betriebsausgaben

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Stehen die Art. 63 und 65 AEUV (Art. 56 und 58 EG) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie Art. 61 CIRC (Codigo do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas - Körperschaftsteuergesetz ) in der Fassung, die er durch das Decreto-Lei Nr. 198/2001 vom erhalten hat, mit den Änderungen durch das Gesetz Nr. 60-A/2005 vom 30. 12 .2005 (Staatshaushalt für 2006) entgegen, die in dem Fall, dass ein in Portugal ansässiger Steuerpflichtiger bei einem Unternehmen eines Drittlands, mit dem er besondere Beziehungen im Sinne von Art. 58 Abs. 4 CIRC unterhält, Schulden hat, nicht zulassen, dass Zinsen, die auf den gemäß Art. 61 Abs. 3 CIRC als übermäßig anzusehenden Teil der Schulden entfallen und von dem gebietsansässigen Steuerpflichtigen unter denselben Umständen getragen und gezahlt werden wie von einem in Portugal ansässigen Steuerpflichtigen getragene und gezahlte Zinsen, bei dem die übermäßige Verschuldung gegenüber einem in Portugal ansässigen Unternehmen besteht, mit dem er besondere Beziehungen unterhält, als steuerliche Kosten abgezogen werden?

Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
TAAAE-21951