Der optimale Kurzvortrag
7. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Thema 68 Dauerschulden und Dauerschuldzinsen im Gewerbesteuerrecht
Einleitung
Gewerbesteuer als „Objektsteuer„: Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit soll unabhängig von der Finanzierung des Betriebs (Eigenmittel oder Fremdmittel) ermittelt werden.
Instrument: Hinzurechnung von Zinsen zum gewerblichen Gewinn (§ 8 Nr. 1 GewStG).
Hauptteil
Übersicht der Hinzurechnungstatbestände
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr. 1 | Finanzierungsanteil | |
Buchst. a | Entgelte für Schulden | 100 % |
Buchst. b | Renten und dauernde Lasten | 100 % |
Buchst. c | Gewinnanteile des stillen Gesellschafters | 100 % |
Buchst. d | Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftgüter | 20 % |
Buchst. e | Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftgüter | 50 % |
Buchst. f | zeitlich befristete Überlassung von Rechten | 25 % |
die Hinzurechnung der aufgeführten Finanzierungsanteile zu 25 % wird nur dann vorgenommen, soweit deren Summe den Freibetrags von 100 000 € übersteigt
Hinzurechnung von Entgelten für Schulden (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG)
Verbreiterung der Bemessungsgrundlage; auch kurzfristige Schulden einschließlich Skonti/sonstige wirtschaftliche Vorteile im Zusammenhang mit Forderungen aus Lieferungen und Leistungen hinzuzurechnen; Laufzeit der Schuld oder Zusammenhang mit der Gründung des Betriebs unerheblich
Hinzurechnung von Renten und d...