Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen gegenüber Arbeitnehmern des Vertragspartners des Stpfl.
Leitsatz
1. Gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) sind Umsätze steuerfrei "die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen
anderer berufsbildender Einrichtungen, wenn durch die zuständige Landesbehörde bescheinigt wird, dass sie auf einen Beruf
ordnungsgemäß vorbereiten". Zweck der Supervisionsleistungen des Stpfl. ist eine professionelle Begleitung i.S. einer Steuerung,
Korrektur, qualitativen Absicherung und Weiterentwicklung der beruflichen Tätigkeit der bei diversen Einrichtungen des Vertragspartners
angestellten Mitarbeiter. Sie dient damit einer fortlaufenden Qualifizierung der Mitarbeiter in dem jeweiligen psychosozialen
bzw. pädagogischen Fachgebiet.
2. Es wird als ausreichend erachtet, dass der Stpfl. seine Leistungen in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt hat. Weder
§ 4 Nr. 21 UStG noch Art. 13 Teil A Abs.1 Buchst. i RL 77/388/EWG ist zu entnehmen, dass der Stpfl. seine Leistungen unter
Einsatz eigener Unterrichtsräume erbringen muss.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 2321 Nr. 24 UStB 2012 S. 347 Nr. 12 SAAAE-21023
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