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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 8 R 156/09

Die Beteiligten streiten noch über die Frage, ob hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin an 14 Einsatztagen in der Zeit vom 17.1.2007 bis zum 19.4.2007 als Kameramann Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung bestand.

Fundstelle(n):
VAAAE-20721

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 28.03.2012 - L 8 R 156/09

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