Hilfeleistung in Steuersachen durch Berufsträger nach ausländischem Recht
Leitsatz
1) Wer als "Belastingadviseur - Belastingconsulent - Administratiekantoor, Rechnungswesen - Steuern - Finanzierung" im Inland
nicht nur einzelne, sondern mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät und in einer Vielzahl von Verfahren
vertritt, ist nicht nur vorübergehend im Inland tätig. Er ist daher nicht nach § 3a Abs. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfe
in Steuersachen befugt.
2) Dieses gilt auch, wenn sämtliche Tätigkeiten "vom EU-Ausland aus" erbracht werden.
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