Hilfeleistung in
Steuersachen durch Berufsträger nach ausländischem Recht
Leitsatz
1) Wer als "Belastingadviseur -
Belastingconsulent - Administratiekantoor, Rechnungswesen - Steuern -
Finanzierung" im Inland nicht nur einzelne, sondern mehrere Steuerpflichtige an
verschiedenen Orten dauerhaft berät und in einer Vielzahl von Verfahren
vertritt, ist nicht nur vorübergehend im Inland tätig. Er ist daher nicht nach
§ 3a Abs. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt.
2) Dieses gilt auch, wenn sämtliche
Tätigkeiten "vom EU-Ausland aus" erbracht werden.
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