Instanzenzug:
Gründe
1 Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7 (aF), 6, 21 Abs. 2 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2 1. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa , ZInsO 2009, 495 Rn. 4 mwN).
3 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf Rechtssätzen, die von der Rechtsprechung gleich- oder höherrangiger Gerichte abweichen.
4 a) Bei der Beurteilung, das Guthaben auf dem Rechtsanwaltsanderkonto sei nur vermindert um Verbindlichkeiten in Höhe von 7.500 € in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, hat das Beschwerdegericht keine Bindung des vorläufigen Verwalters an die Angaben angenommen, die er als Sachverständiger in seinem Gutachten gemacht hat. Es hat diese Angaben lediglich im Rahmen seiner tatsächlichen Würdigung berücksichtigt. Davon abgesehen betrifft der von der Rechtsbeschwerde für eine Rechtssatzabweichung herangezogene Senatsbeschluss vom (IX ZB 106/06, WM 2007, 951) eine andere Sachverhaltskonstellation, nämlich die Frage der Bindung an Vergütungsschätzungen in einem Insolvenzplan.
5 b) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu den Voraussetzungen eines Vergütungszuschlags wegen Forderungseinzugs stimmen mit der Rechtsprechung des Senats überein (vgl. , NZI 2004, 381, 382 aE).
6 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fundstelle(n):
IAAAE-20277