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FG Köln Urteil v. - 4 K 351/11 EFG 2012 S. 2288 Nr. 24

Gesetze: EStG § 32b Abs 1 Satz 1 Nr 3EStG § 32b Abs 1 Satz 2 Nr 1DBA Niederlande Art 4 Abs 1 und Abs 2DBA Niederlande Art 20 Abs 2 Verständigungsvereinbarung D/NL vom AO § 12 Satz 1

Internationales Steuerrecht:

Land- und forstwirtschaftlich bewirtschafteter Grund und Boden als Betriebstätte i.S.v. § 12 AO, Gewinnaufteilung zwischen Deutschland und den Niederlanden, Progressionsvorbehalt

Leitsatz

1) Land- und forstwirtschaftlich bewirtschafteter Grund und Boden stellt eine Betriebsstätte i.S.v. § 12 Satz 1 AO dar. Für die hieraus resultierenden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen steht das Besteuerungsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 DBA/Niederlande dem Belegenheitsstaat Niederlande zu.

2) Zur Aufteilung des Gewinns auf den im Inland belegenen Hof und die in Deutschland und den Niederlanden gelegenen bewirtschafteten Flächen gemäß Verständigungsvereinbarung vom ( Ndl. - 70/01).

3) Die in Deutschland steuerfreien Einkünfte aus in den Niederlanden betriebener Land- und Forstwirtschaft unterliegen gemäß § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht dem Progressionsvorbehalt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 2288 Nr. 24
EStB 2013 S. 141 Nr. 4
IWB-KN Nr. -1 (Land- und forstwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen als Betriebsstätte)
VAAAE-20105

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FG Köln, Urteil v. 05.09.2012 - 4 K 351/11

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