Fallstricke im internationalen Cash-Pool und Abkommensdiskussionen im Bundestagsfinanzausschuss
Die Optimierung [i]Steuerliche Fallstricke im internationalen Cash-Pool der Finanzierung einer Unternehmensgruppe oder eines Konzerns durch Cash-Pooling spielt im internationalen Kontext eine große Rolle. Gerade bei grenzüberschreitenden Cash-Pools treten steuerliche Probleme auf. In steuerlicher Hinsicht ist vor allem bedeutsam, wie mit dem Zinsaufwand/-ertrag der Pool-Teilnehmer umzugehen ist, insbesondere unter welchen Voraussetzungen ein Zinsabzug verweigert werden kann. Nach international anerkannten Grundsätzen müssen grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen dem Arm's-length-Grundsatz entsprechen. Ob ein Sachverhalt dem Fremdvergleichsgrundsatz standhält, ist in Deutschland nach § 8 Abs. 3 KStG sowie nach § 1 AStG zu beurteilen. Daneben greifen auch die DBA – wie in Art. 9 OECD-MA vorgesehen – auf den Begriff des Fremdvergleichs zurück. Die Änderung des Art. 7 OECD-MA und dessen Umsetzung in nationales Recht lässt weitere Fragen aufkommen. Die im AOA und seiner Umsetzung angelegten systemischen Brüche werden dazu führen, dass die Konflikte mit der Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen eher zu- denn abnehmen. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie unserem Top-Beitrag.
Nach einer [i]Kontroverse Diskussion im Finanzausschuss des Bundestages zum DBA Schweizkontroversen Debatte hat der Finanzausschuss des Bundestages am dem neuen Steuerabkommen mit der Schweiz zugestimmt. Während die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP für das neue Abkommen stimmten, lehnten die Oppositionsfraktionen das seit Monaten in der öffentlichen Diskussion stehende Abkommen ab. Die bereits bekannten Argumente für und gegen das Abkommen wurden dabei wieder ausgetauscht. Momentan sieht es nach einer Ablehnung Ende November aus. Ein kurzer Schwenk in den Fussballsport zeigt aber, dass ein Spiel selbst nach einer 4:0-Führung noch unentschieden ausgehen kann. Ob aus der Schweiz u. U. noch eine Veränderung zu erwarten ist, bleibt ebenfalls abzuwarten. Immerhin sind in den vergangenen Wochen die sog. Wegleitungen zu den Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich mit anderen Staaten und dem Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung in einem Gesamtumfang von gut 350 Seiten veröffentlicht worden. Wir bleiben am Ball!
Der grundsätzliche [i]Fahrplan zum Jahressteuergesetz 2013Fahrplan zum JStG 2013 sieht weiterhin vor, dass nach der 2./3. Lesung im Bundestag am der Finanzausschuss des Bundesrates das Gesetz am analysiert und am in der Bundesratssitzung die Verabschiedung des Gesetzes erfolgen wird – in welcher Form auch immer dann die Änderungen umgesetzt werden.
Beste Grüße
Thorsten Kunde
Fundstelle(n):
IWB 20 / 2012 Seite 1
TAAAE-20081