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Track 12 | Kontaktpflege: Trennungsbedingte Umgangskosten keine außergewöhnliche Belastungen
Der BFH hat aktuell bekräftigt, dass die Aufwendungen eines Elternteils für Wochenendfahrten zu einem von ihm getrennt lebenden Kind keine außergewöhnliche Belastung sind. Ein Gleichklang von Steuer- und Sozialhilferecht sei insoweit nicht geboten.
Für Väter und Mütter, die von ihren Kindern getrennt leben, ist es schwer zu begreifen: Die Kosten für die Kontaktpflege sind steuerlich nicht absetzbar. Es handelt sich um typische Kosten der Lebensführung. Diese sind zwar zwangsläufig. Es ist aber weder außergewöhnlich, dass ein Elternteil von seinen Kindern getrennt lebt. Noch ist es unüblich, dass Eltern Kosten entstehen für den Umgang mit ihren Kindern. Das ist auch bei zusammenlebenden Eltern denkbar. Zum Beispiel, wenn der Sohn oder die Tochter im Krankenhaus ist oder ein Internat besucht. Damit ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen nicht möglich. Diese Grundsätze hat der BFH jüngst einmal mehr bestätigt.
Erwähnenswert ist die aktuelle Entscheidung aus folgendem Grund: Der Vater eines Kindes, das bei der Mutter lebte, hatte vorgebracht: Die Sichtweise des Bundesfinanzhofs widerspreche der Rechtsprechung zur Sozialhilfe. Dan...