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Track 02 | Abgabenordnung: Regelungen zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung neu gefasst
Das BMF hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) umfassend geändert. Für die Praxis von Bedeutung ist insbesondere die Verwaltungsauffassung zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (§ 197 AO). Seit der Neuregelung durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz tritt nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO eine Sperrwirkung für Selbstanzeigen nämlich bereits mit der wirksamer Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung an den Täter oder seinen Vertreter ein.
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung wurde jüngst durch ein BMF-Schreiben umfangreich geändert. Neu gefasst hat die Verwaltung die Regelungen zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung.
Nach § 196 AO bestimmt die Finanzbehörde den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung. Der Steuerpflichtige soll sich vorbereiten können. Erst mit der Bekanntgabe wird die Anordnung wirksam. § 197 AO regelt hierzu: Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Beginn und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen angemessene Zeit vor dem Beginn der Außenprüfung bekannt zu geben. Vorausgesetzt, der Zweck der Prüfung wird dadurch nicht gefährdet.
Wann ist eine Prüfungsanordnung wirksam bekannt gegeben worden? Nun, diese Frage hat an Bedeutung gewonnen. Mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz sind nämlich – ...