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LSG Chemnitz Beschluss v. - L 3 AS 640/10 NZB

Gesetze: SGG § 144; SGB II (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 22 Abs. 1 S. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Es gab und es gibt im SGB II keine Regelung, auf Grund derer in Fällen, in denen die Zumutbarkeit eines Umzuges streitig ist, die Unterkunftskosten bis zum Abschluss der Sachverhaltsermittlung in vollem Umfang zu übernehmen wären. Auch aus der Erklärung einer Behörde, die Zumutbarkeit eines Umzuges prüfen zu wollen, kann grundsätzlich ein solcher Anspruch auf Kostenübernahme für eine Übergangszeit nicht hergeleitet werden.

2. Das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Kostensenkung in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (in der vom bis zum geltenden Fassung) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen Prüfung durch die Sozialgerichte unterliegt.

3. Eine unzureichende oder gänzlich unterbliebene Sachverhaltsermittlung durch eine Behörde begründet keinen Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (in der vom bis zum geltenden Fassung) auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten.

Fundstelle(n):
IAAAE-19886

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LSG Chemnitz, Beschluss v. 05.09.2012 - L 3 AS 640/10 NZB

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