1. Die Aufwendungen für die Kabelanschlussgebühren sind den von der Regelleistung erfassten Bedarfen zuzurechnen.
2. Zur Frage der Vergleichbarkeit der mietvertraglich vereinbarter Kabelanschlussgebühr einerseits und den in der Heizkostenvorauszahlung enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung andererseits.
3. Der Umstand, dass terrestrisch über den digitalen Rundfunk nur öffentlich-rechtliche Sender und nicht auch private Rundfunkanbieter empfangen werden können, begegnet im Hinblick auf das Informationsgrundrecht in Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die mediale Grundversorgung ist damit gewährleistet.
4. Wenn ein terrestrischer oder satellitengestützter Empfang von Fernsehprogrammen in der Wohnung des Hilfebedürftigen nicht möglich ist, ist eine Lösung im Regelungssystem der Regelleistung zu suchen. Ein Überwechseln in das Regelungssystem der Kosten für Unterkunft und Heizung ist auch wegen der unterschiedlichen Leistungsträger für die verschiedenen Teile der Grundsicherung und den damit verbundenen Verantwortlichkeiten nicht gerechtfertigt.
5. Bei Aufwendungen, die einen unter die Regelleistung fallenden Bedarf betreffen, ist ebenso wie bei Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen, ob bei einer aus mehreren Personen bestehenden Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft der zu deckende Bedarf bei mehreren dieser Personen bestehen kann. In diesem Fall erscheint es geboten, auch die Aufwendungen bei von anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft genutzten oder nutzbaren Gegenständen oder Einrichtungen anteilig pro Kopf auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAE-19883
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Online-Dokument
LSG Chemnitz, Urteil v. 15.03.2012 - L 3 AS 588/10
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