Instanzenzug:
Gründe
1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde und damit nicht statthaft ist. Durch das am in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO aufgehoben worden. Während nach §§ 4, 6 Abs. 1, § 7 InsO aF i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Verfahren nach der Insolvenzordnung die Rechtsbeschwerde stets stattfand, wenn die sofortige Beschwerde statthaft gewesen war (vgl. , BGHZ 158, 212, 214; vom - IX ZB 161/08, ZIP 2009, 1495 Rz. 5), setzt die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach neuem Recht gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO deren Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus. Dabei ist im Streitfall gemäß der Übergangsregelung des Art. 103f Satz 1 EGInsO das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem erlassen worden ist (vgl. BT-Drucks. 17/5334 S. 9; , WM 2012, 276 Rn. 5; vom - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rz. 6 ff).
2 Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Fundstelle(n):
PAAAE-19810