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FG Köln 26.01.2012 10 K 235/10, BBK 20/2012 S. 919

Bilanzierung | Gebäudesanierung führt bei Standardsprung zu Herstellungskosten

Übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind in der Regel Erhaltungsaufwand und damit sofort abziehbar. Führen die Maßnahmen aber zu einer wesentlichen Verbesserung, sind sie als Herstellungskosten zu aktivieren (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB).

Eine [i]Standarderhöhung bei mindestens drei Kern-Bereichensolche wesentliche Verbesserung liegt vor, wenn die Baumaßnahmen bei mindestens drei der vier Kern-Bereiche zu einer Standarderhöhung von einfach auf mittel oder von mittel auf anspruchsvoll führen . Diese Kernbereiche sind

  • Heizung,

  • Sanitär,

  • Elektro und

  • Fenster.

Hinweise:

Das [i]§ 255 HGB gilt auch bei Vermietung und VerpachtungUrteil betrifft zwar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Der Herstellungskostenbegriff des § 255 Abs. 2 HGB gilt dort aber ebenso wie bei gewerblichen Einkünften. Daher können bloße Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der „wesentliche...

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