1. Eine Körperschaft, die auf eine
Personengesellschaft verschmolzen wird, übt das ihr in
§ 3 Abs. 1 Satz 1
UmwStG 2002 eröffnete steuerliche Bewertungswahlrecht
dadurch aus, dass sie die Körperschaftsteuererklärung und eine den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim Finanzamt einreicht
und vorbehaltlos erklärt, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen.
2. Der Körperschaftsteuerbescheid für
die übertragende Körperschaft entfaltet bzgl. des Wertansatzes über
§ 4 Abs. 1 Satz 1
UmwStG 2002 eine materielle Bindungswirkung für die
übernehmende Personengesellschaft.
3. Für die Wertverknüpfung mit dem
Bilanzansatz der Personengesellschaft ist der tatsächliche Wertansatz in der
steuerlichen Schlussbilanz der Körperschaft auch dann maßgebend, wenn dieser
von der mit der Personengesellschaft getroffenen Vereinbarung abweicht.
4. Nach Eintritt der
Festsetzungsverjährung bzgl. der Körperschaftsteuerfestsetzung für den
Veranlagungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, ist
eine Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 25 DStRE 2013 S. 1043 Nr. 17 EFG 2012 S. 2329 Nr. 24 Ubg 2013 S. 602 Nr. 9 TAAAE-19719
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 25.07.2012 - 6 K 91/11
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