Differenzkindergeldanspruch eines in Deutschland ansässigen und selbständig erwerbstätigen polnischen Staatsbürgers
Leitsatz
Der Differenzkindergeldanspruch eines in Deutschland ansässigen und selbständig erwerbstätigen polnischen Staatsbürgers,
dessen Kinder bei der geschiedenen Ehefrau und Kindesmutter in Polen leben, wird nicht durch die Auszahlung polnischer Familienleistungen
an die Kindesmutter ausgeschlossen.
Das gilt auch, wenn die Kindesmutter aufgrund einer früheren Erwerbstätigkeit (Sozialversicherungs-) Leistungen wegen Arbeitslosigkeit
bezieht, weil der deutsche Leistungsanspruch nicht gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ausschließlich durch den
Wohnsitz, sondern durch die selbständige Beschäftigung im Inland „ausgelöst” ist.
Diesem Anspruch steht die Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Kindesmutter in Polen nicht entgegen, da diese selbst
die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG nicht erfüllt und daher keine i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG anspruchsberechtigte
Person sein kann.
Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 988/2009 bezweckt nicht, einen unstreitig bestehenden Kindergeldanspruch dem Anspruchsinhaber
unter Hinweis auf die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt eines im EU-Ausland wohnenden Familienangehörigen zu versagen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAE-19693
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 27.08.2012 - 16 K 3154/10 Kg
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