Steuerliche Behandlung der Weiterleitung von Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto durch eine zwischengeschaltete Person des öffentlichen Rechts
Auf Bund-Länder-Ebene wurde die steuerliche Behandlung des folgenden Sachverhalts erörtert:
Sachverhalt:
Mehrere Betriebe gewerblicher Art (BgA) sind Pflichtmitglieder eines Verbandes (Körperschaft des öffentlichen Rechts), den sie mit „Stammkapital” ausgestattet haben. Der Verband investiert diese Mittel in den Erwerb von Beteiligungen, die nicht als BgA anzusehen sind. Als „Verzinsung” ihrer Einlagen werden durch den Verband die Erträge aus den erworbenen Beteiligungen an die Mitglieder (BgA) weitergereicht und unterliegen dort der Besteuerung nach § 8b Abs. 1 und 2 i. V. mit § 8b Abs. 6 KStG.
Nunmehr erhält der Verband eine Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) einer der Gesellschaften, an denen er beteiligt ist.
Frage:
Kann diese Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto steuerneutral an die Mitglieder des Verbandes weitergeleitet werden, oder führt die Leistung bei den Mitgliedern zu voll steuerpflichtigen Erträgen, weil § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG nach seinem Wortlaut auf die Einlagenrückgewähr nicht anwendbar ist?
Steuerliche Behandlung:
Nach der auf Bund-Länder-Ebene abgestimmten Rechtsauffassung können in dem geschilderten Fall aus sachlichen Billigkeitsgründen in entsprechender Anwendung der Tz. 11 des BStBl 2002 I S. 935 (vgl. KSt-Kartei, § 4 Karte A 18) die BgA, die die durchgeleiteten Beteiligungserträge erhalten, den Betrag der Einlagenrückgewähr durch die Bescheinigung i. S. des § 27 Abs. 3 KStG nachweisen, die der Körperschaft des öffentlichen Rechts (Verband) ausgestellt worden ist, über die ihnen die Einlagenrückgewähr zufließt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die weitergeleitete Einlagenrückgewähr in der Steuerbilanz der BgA mit der Bilanzposition „Beteiligung” an der juristischen Person des öffentlichen Rechts verrechnet worden ist.
Bei den von dieser Billigkeitsmaßnahme begünstigten BgA führt die Einlagenrückgewähr daher nicht zu steuerpflichtigen Erträgen. Die Einlagenrückgewähr unterliegt der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG, soweit sie den Buchwert der Beteiligung übersteigt (Tz. 6 des BStBl. 2003 I S. 202 – vgl. KSt-Kartei, § 8b Karte 4).
OFD Koblenz v. - S
2750a A – St 33
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Fundstelle(n):
KSt-Kartei
RP KStG §
8b Karte 11 - Lfd. Nr.
582 -
DB 2012 S. 2494 Nr. 44
UAAAE-19308