1. Für einen Hundehalter ist das Haftungsprivileg des Unternehmers nach §§ 104, 109 SGB VII nicht mangels Unternehmereigenschaft ausgeschlossen, weil er die Hundehaltung weder zur Zucht noch zur Jagd noch für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, sondern allein aus Liebhaberei betreibt (a.A. , VersR 2009, 267, [...]).
2. Die Versorgung eines in der Wohnung des mehrere Tage abwesenden Hundehalters verbleibenden Hundes durch den Nachbarn ist neben einer etwaig gegebenen nachbarschaftlichen Sonderbeziehung bereits deshalb keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, weil dies keine Beschäftigung ist, die auch üblicherweise in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis geleistet wird.
3. Die Betreuung eines Hundes, um dem Hundehalter eine kurzfristig notwendig gewordene stationäre Krankenhausbehandlung zu ermöglichen, erfüllt nicht die Voraussetzungen der Hilfe in Unglücksfällen nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAE-19171
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.08.2012 - L 8 U 4142/10
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