1. Der nach einer neuen Gefahrtarifsatzung erlassene Veranlagungsbescheid des Unfallversicherungsträgers wird nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens der Anfechtungsklage des Unternehmers gegen einen Veranlagungsbescheid für eine vorhergegangene Gefahrtarifperiode einer abgelaufenen Gefahrtarifsatzung.
2. Die Regelung im "1. Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft" zur Gefahrtarifstelle 500 ist nicht unwirksam; die darin vorgenommene Abgrenzung des Gewerbezweigs "Abbruch, Entsorgung, Sprengung" verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und berücksichtigt hinreichend versicherungsrelevante Tatsachengrundlagen und versicherungsmathematische Grundsätze.
Fundstelle(n): NAAAE-19170
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.08.2012 - L 8 U 1970/10
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