BGH Beschluss v. - XII ZB 18/12

Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen: Befangenheitsantrag gegen Entscheidungen des Vorsitzenden Richters; Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts

Gesetze: § 1896 BGB, § 6 FamFG, § 10 Abs 4 S 3 FamFG, § 44 Abs 1 FamFG, § 44 Abs 2 S 1 FamFG, § 71 Abs 2 FamFG

Instanzenzug: Az: 4 T 411/11 Beschlussvorgehend Az: 37 XVII T 599

Gründe

11. Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen ( AnwZ(B) 79/06 - juris Rn. 3 mwN). Solche Umstände legt der Betroffene nicht dar. Er hält die Entscheidungen des Vorsitzenden zwar für rechtswidrig bzw. willkürlich. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht, um einen Befangenheitsgrund glaubhaft zu machen. Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in der regulären Besetzung und nicht ohne die abgelehnten Mitglieder (vgl. - NJW RR 2005, 1226, 1227).

22. Die Anhörungsrüge, die sich gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts richtet und daher ebenfalls nicht dem Anwaltszwang unterliegt, ist wegen Fristversäumnis unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingelegt worden. Der Senatsbeschluss vom ist am formlos an den Betroffenen herausgegeben worden. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Die Zweiwochenfrist begann daher am und endete mit Ablauf des . Die Anhörungsrüge ist aber erst am , also verspätet, beim Bundesgerichtshof eingegangen.

33. Die Bestellung eines Notanwalts für die Beteiligte zu 2 gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 b ZPO ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. - NJW-RR 2003, 1074).

44. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet worden ist.

Dose                                     Klinkhammer                                        Schilling

                   Günter                                                  Botur

Fundstelle(n):
NAAAE-19050