Aufhebung einer Rechtsbehelfsentscheidung zur Nachholung von Ermittlungen
Leitsatz
Das Finanzamt kann, sofern es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
dem Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die
noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten
sachdienlich ist.
Ist weitere Sachaufklärung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Abs. 2 EStG dahingehend
erforderlich, ob ein im Ausland wohnendes Kind nach Vollendung seines 18. Lebensjahr beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs
für einen Beruf ausgebildet wird bzw. ob das Einkommen des Kindes den sog. Grundfreibetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG nicht
übersteigt und ist die Behörde ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung weder vor Erlass des Bescheides noch während
des Einspruchsverfahrens bzw. des finanzgerichtlichen Verfahrens nachgekommen, ist es geboten, nach § 100 Abs. 3 FGO die Rechtsbehelfsentscheidung
aufzuheben, damit die Behörde die erforderlichen Ermittlungen nachholen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAE-18976
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 16.04.2008 - 2 K 1166/08
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