Frage der Anrechung einer Geschäftsgebühr des Vorverfahrens bei Beraterwechsel zwischen Einspruchs- und Klageverfahren auf
die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens; Entstehung einer Terminsgebühr
Leitsatz
1. Die Anrechungsregelung greift gem. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nur ein, wenn derselbe Bevollmächtigte außergerichtlich
gegenüber dem späteren Prozessgegner tätig geworden ist. Sie ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual
von einem anderen Bevollmächtigten vertreten war und es nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Bevollmächtigtenwechsel
kommt.
2. Die Terminsgebühr gem. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht u.a. bei Mitwirkung auf die Vermeidung oder Erledigung des
Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Bei der Besprechung kann es sich auch um eine fernmündliche
Erörterung mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Finanzverwaltung handeln. Dieser Sachbearbeiter muss nicht der entscheidungsbefugte
Beamte sein.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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