Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
4. Aufl. 2012
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§ 154 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren
Anmerkung: Die Einfügung der Nummer 3 in Absatz 1 beruht auf Art. 7 Nr. 3 Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. , BGBl 2011 I 2131. Die Vorschrift ist auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden ( § 205 Abs. 1 BewG).
1. Inhalt der Vorschrift
1 § 154 Abs. 1 BewG bestimmt eigenständig die am Feststellungsverfahren Beteiligten (vgl. § 78 AO). Die Vorschrift befasst sich insoweit lediglich mit der Frage, wem formell Beteiligteneigenschaft zukommt, ohne die materielle Beteiligungsfähigkeit zu klären. Letztere richtet sich danach, inwieweit Steuerrechtsfähigkeit nach Maßgabe der einzelnen Steuergesetze besteht. Die Beteiligung selbst setzt Handlungsfähigkeit voraus (§§ 34, 79 AO).
§ 154 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BewG ist – ebenso wie § 155 Satz 1 BewG – offensichtlich von den Regelungen der ehemaligen Anteilsbewertungsverordnung inspiriert. § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG räumt zunächst demjenigen, der die Steuer schuldet, für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist, die Beteiligtenstellung am Feststellungsverfahren ein, beschränkt diese Stellung jedoch für Schenkungen unter Lebenden auf einen der beiden potenziellen Steuerschuldner (vgl. ...