1. Die Bezeichnung als Volontär sprach unter Geltung des § 1226 RVO in der Fassung vom für eine Ausbildung ohne Entgelt, mit der Folge, dass zwar regelmäßig Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht jedoch in der Rentenversicherung bestand.
2. Die Berücksichtigung einer Hachscharah als fiktive Beitragszeit setzt u.a. voraus, dass der Verfolgte vor dem nach Palästina oder in den Staat Israel ausgewandert ist und dass er sich als israelischer Staatsangehöriger am nicht nur vorübergehend im Gebiet des Staates Israel aufgehalten hat.
Fundstelle(n): SAAAE-18474
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 11.09.2012 - L 7 R 74/10
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