Gesetze: SGB III (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 150 Abs. 2 Nr. 1; SGB III (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 150
Leitsatz
Leitsatz:
Zum Vorliegen von zwei Teilzeitbeschäftigungen bei demselben Arbeitgeber, wenn sich die beiden Beschäftigungsverhältnisse (ein unbefristetes und ein befristetes) zum einen hinsichtlich der qualitativen Anforderungen, die sich aus den Aufgaben- oder Tätigkeitsbeschreibungen ergeben, sowie zum anderen insbesondere dadurch, dass die befristeten Beschäftigungsverhältnisse stark von einem drittmittelfinanzierten Projekt abhängig und auf dieses Projekt bezogen ausgestaltet waren, unterscheiden.