Finanzministerium Schleswig-Holstein - VI 306 – S 2144 – 168

Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Absatz 4a EStG; Anwendung des § 52 Absatz 11 Satz 2 EStG i. d. F. des StÄndG 2001;

Mit entschieden, dass bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Absatz 4a EStG für den Veranlagungszeitraum 2001 Unterentnahmen aus den Jahren vor 1999 außer Acht zu lassen sind. Damit ist § 52 Absatz 11 Satz 2 EStG i. d. F. des StÄndG 2001, wonach im ersten nach dem endenden Wirtschaftsjahr von einem Kapitalkonto mit dem Anfangsbestand „0 DM” auszugehen ist, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Bisher zurückgestellte Verfahren können unter Bezugnahme auf die vorgenannte BFH-Entscheidung erledigt werden.

Finanzministerium Schleswig-Holstein v. - VI 306 – S 2144 – 168

Fundstelle(n):
VAAAE-18207