BGH Beschluss v. - 3 StR 331/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten "des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 17 Fällen, davon in 15 Fällen tateinheitlich begangen mit sexuellem Missbrauch von Kindern" schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf eine Verfahrensrüge und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.

2 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Hinsichtlich der im Sommer 1998 begangenen Taten II. 1.-3. steht der Verurteilung wegen tateinheitlich zum sexuellen Missbrauch von Kindern begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB entgegen, dass insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Zwar ruht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des Sexualdeliktsänderungsgesetzes vom auch bei Taten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Dies gilt jedoch nicht, wenn, wie vorliegend, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sexualdeliktsänderungsgesetzes bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war" (vgl. , NStZ 2005, 89). ... " Die Schuldspruchänderung gefährdet den Strafausspruch nicht, weil das Landgericht für die Taten II. 1.-3. lediglich die sich aus § 176 Abs. 1 StGB ergebende Mindeststrafe von sechs Monaten verhängt hat, so dass auf der fehlerhaften Annahme tateinheitlich hierzu begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen das Urteil nicht beruhen kann."

3 Dem schließt sich der Senat an. Er ändert den Schuldspruch und stellt dabei das Delikt mit der höheren Strafdrohung an dessen Anfang.

4 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

5 Der Erfolg der Revision ist nicht so erheblich, als dass es unbillig wäre, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Fundstelle(n):
AAAAE-18198