Gründe
1Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung (sogenannter "Hängebeschluss") hat keinen Erfolg.
2Ob eine Zwischenentscheidung erforderlich ist, weil zu befürchten ist, dass bis zur abschließenden gerichtlichen Eilentscheidung unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vollendete Tatsachen geschaffen werden, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln.
3Gegenstand dieser Interessenabwägung ist nur noch die Maßnahme Baufeldräumung. Die Antragsgegnerin hat erklärt, von einer Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses bis zum Ablauf des , längstens jedoch bis zu einer Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag abzusehen. Davon ausdrücklich ausgenommen, sind die Umsetzung des Ufersicherungskonzepts Altenbrucher Bogen, die Errichtung der Vorsetze (rückverankerten Spundwand) Köhlbrand und die Baufeldräumung. Hinsichtlich der Maßnahmen am Altenbrucher Bogen, die auf der Grundlage einer bestandskräftigen vorläufigen Anordnung nach § 14 Abs. 2 WaStrG vom begonnen worden sind und unmittelbar vor dem Abschluss stehen, haben die Antragsteller klargestellt, dass sie den Erlass einer Zwischenentscheidung für entbehrlich halten. Im Hinblick auf die Vorsetze Köhlbrand scheidet die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage schon deshalb aus, weil diese Maßnahme nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses der W. vom für die sogenannte Bundesstrecke, sondern des Planfeststellungsbeschlusses der Behörde für ... der beigeladenen F. vom für die sogenannte Delegationsstrecke ist.
4Die Interessenabwägung hinsichtlich der verbleibenden Maßnahme Baufeldräumung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Ausweislich des von der Antragsgegnerin als Anlage AG 3 zur Schutzschrift vom übermittelten Maßnahmeblatts umfasst die Maßnahme Baufeldräumung (Munitions- und Wrackbeseitigung) die Entfernung von Wracks und Störkörpern aus dem Bereich der geplanten Fahrrinnenanpassung. Zu diesem Zweck sollen bereichsweise kleinteilige Flächen mit Hilfe von Baggern und Bergerohr oder per Taucher mit Spühlrohr geöffnet und vermutete (Munitions-)Funde geborgen werden. Geortete Wrackteile sollen mit Hilfe von Schwimmbaggern o.ä. freigelegt und beseitigt werden. Die Maßnahme ist im Gesamtverlauf der Elbe, schwerpunktmäßig im Hinblick auf Munitionsverdacht im Einfahrtsbereich des Nord-Ostsee-Kanals, in Wedel und im Bereich der Schwarztonnensander Nebenelbe vorgesehen.
5Wie sich aus dem Maßnahmenblatt weiter ergibt, können nachteilige Wirkungen auf Umweltschutzgüter ausgeschlossen werden, weil die Maßnahmen in einer großen Tiefe erfolgen, die nicht als Fortpflanzungsbereich oder Nahrungshabitat in Betracht kommt. Etwaige Trübungserscheinungen seien nur kleinräumig und kurzfristig und würden angesichts der starken Strömungsverhältnisse, des engen Zeitfensters, in dem Untersuchungen unter Wasser innerhalb und am Rande der Fahrrinne durchgeführt werden könnten, und der generellen Tideabhängigkeit von natürlichen Einflüssen überlagert.
6Dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Sie haben weder dargelegt, dass durch die vorgezogene Baufeldräumung ein effektiver Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss wegen Vorwegnahme der Hauptsache vereitelt wird, noch haben sie dargetan, dass von dieser Maßnahme (dauerhafte) nachteilige Auswirkungen auf Umweltgüter ausgehen. Bei dieser Sachlage ist der Erlass der begehrten Zwischenentscheidung nicht geboten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
WAAAE-17923