Strafaussetzung zur Bewährung im Revisionsverfahren: Berücksichtung besonderer Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung
Gesetze: § 56 Abs 2 StGB, § 354 Abs 1 StPO
Instanzenzug: Az: 2 KLs 8/11
Gründe
1Keinen Bestand hat das landgerichtliche Urteil lediglich, soweit die Vollstreckung der gegen die Angeklagte A. F. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorzunehmende Gesamtwürdigung (vgl. hierzu Fischer, StGB, 59. Aufl., § 56 Rn. 23 mwN) ist dem Urteil nicht ausreichend zu entnehmen. Im Rahmen ihrer sonst zutreffenden Erwägungen hat die Wirtschaftsstrafkammer besondere, für die Beurteilung der Strafaussetzung bedeutsame Gesichtspunkte außer Acht gelassen. Die Angeklagte stand bei Begehung der Taten in einem erheblichen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem intensiv und in zentraler Funktion an den Wirtschaftsstraftaten beteiligten Ehemann. Erst hierdurch ist die zuvor nicht straffällig gewordene Angeklagte zur Tatbegehung veranlasst worden. Ferner war sie infolgedessen einem Strafverfahren ausgesetzt, das im Verhältnis zu ihrer eigenen strafrechtlichen Verstrickung einen überaus großen Umfang aufwies. Unter Berücksichtigung dieser nicht bedachten Umstände sieht der Senat die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB als ermessensfehlerhaft an und setzt seinerseits die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus. Die Feststellung von Umständen, die bei zutreffender Würdigung der vorgenannten Aspekte gleichwohl eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten, ist im Rahmen einer erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwarten (vgl. , in BGHSt 56, 174 insoweit nicht abgedruckt). Die Nebenentscheidungen bleiben dem Landgericht vorbehalten.
2Hinsichtlich des Ausspruchs nach § 111i Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO stellt der Senat die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten S. und M. J. in Höhe von 82.900 € klarstellend fest. Eine doppelte Befriedigung des Verletzten widerspräche dem Regelungszweck der §§ 73 ff. StGB, § 111i StPO (vgl. , NStZ-RR 2011, 42). Insoweit kann nichts anderes gelten als für die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt mehrerer Täter, für welche im Rahmen einer Anordnung nach §§ 73, 73a StGB anerkanntermaßen eine Haftung als Gesamtschuldner auszusprechen ist (vgl. nur , StraFo 2011, 413 mwN).
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NAAAE-17696