BGH Beschluss v. - I ZR 189/08

Instanzenzug:

Gründe

1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

2 1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat den Vortrag der Beklagten in der Revisionsinstanz in vollem Umfang darauf geprüft, ob er die Zurückweisung der Revision begründet. Er hat ihn indes sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Beklagten mit der Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Revisionsinstanz wiederholen, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. , NJW 2008, 923; , NJW 2008, 2635).

3 2. Soweit die Beklagten verschiedentlich einen Verstoß des Senats gegen die Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, an den Großen Senat des Bundesgerichtshofs oder den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes rügen, legen sie damit keine Gehörsverletzung dar. Dabei kann weiterhin offenbleiben, ob die Missachtung einer Vorlagepflicht eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darstellt (vgl. , GRUR 2003, 546, 547 - Turbo-Tabs). Der Senat hat in den Entscheidungsgründen eine Pflicht zur Vorlage im Zusammenhang mit der Frage erörtert, ob ein empirischer Nachweis der Gefahren des Internetvertriebs geboten ist, hat aber eine Notwendigkeit der Vorlage letztlich verneint (Revisionsurteil Rn. 50). Auch den weiteren Vortrag der Beklagten zur Frage eines Vorabentscheidungsersuchens hat der Senat in Erwägung gezogen, jedoch nicht als begründet angesehen. Wird aus den Entscheidungsgründen deutlich, weshalb der Senat eine Pflicht zur Vorlage verneint hat, bedarf es keiner ausdrücklichen Erörterung der einzelnen Punkte, die aus der Sicht der Beklagten für eine Vorlage gesprochen hätten.

4 3. Im Übrigen können die Beklagten einen Gehörsverstoß im vorliegenden Verfahren nicht mit Verweisen auf im Verfahren I ZR 92/09 vorgelegte Schriftsätze oder Anlagen begründen.

Fundstelle(n):
PAAAE-17678