Aussetzung der Vollziehung – Kein Splitting-Verfahren für Alleinerziehende
Leitsatz
Die derzeitige Besteuerung Alleinerziehender nach der Grundtabelle ist nicht verfassungswidrig.
Dass sowohl Eheleute (mit oder ohne Kinder) als auch Alleinerziehende unter den Begriff „Familie” fallen, führt nicht dazu,
dass beide Gruppen trotz bestehender Unterschiede steuerlich gleich behandelt werden müssten.
Zwischen Alleinerziehenden und Eheleuten (verheiratet oder geschieden mit Realsplitting, mit oder ohne Kindern) bestehen
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung – Splitting-Verfahren nur für zusammen
zu veranlagende Eheleute, nicht für Alleinerziehende, Real-Splitting für Geschiedene – rechtfertigen können.
Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es nicht, das Ehegattensplitting auf die Besteuerung von Alleinstehenden mit
Kindern auszudehnen.
Das Ehegatten-Splitting ist keine beliebig veränderbare Steuer-'Vergünstigung', sondern eine an dem Schutzgebot des Art.
6 Abs. 1 GG und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung.
Das Ehegatten-Splitting gewährleistet die verfassungsrechtlich geschützte Entscheidungsfreiheit der Eheleute zur Gestaltung
ihrer ehelichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse.
Die Höhe der Grund- und Kinderfreibeträge und des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende im Jahr 2008 sind bei summarischer
Prüfung nicht evident zu niedrig und daher verfassungsgemäß.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 40/2012 S. 3220 DAAAE-17575
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 28.03.2012 - 7 V 4/12
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.