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FG München Beschluss v. - 14 V 592/12

Gesetze: TabStG § 23 Abs. 1 S. 1, TabStG § 1 Abs. 1 S. 2, TabStG § 22 Abs. 1, TabStG § 22 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, AO § 5, AO § 44 Abs. 1

Schuldnerschaft von Tabaksteuer bei in einem Speditions-LKW versteckten Zigaretten

Leitsatz

1. Verbringen i. S. d. Tabaksteuerrechts ist als reine Tathandlung zu verstehen, d. h. als ein Tun, das bewirkt, dass Waren in das Gebiet eines anderen Staates (Steuergebiet) gelangen; auf Vorstellungen oder Verschulden des Handelnden ist nicht abzustellen.

2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Tabaksteuer auch dann entsteht und vom Halter und dem bei diesem als Arbeitnehmer angestellten Fahrer des LKW als Gesamtschuldner geschuldet wird, wenn Zigaretten in einem LKW einer Spedition unversteuert nach Deutschland verbracht wurden, die möglicherweise durch Dritte ohne Wissen des Fahrzeugführers in dem Fahrzeug untergebracht oder versteckt worden sind.

3. An der Steuerentstehung ändert sich nichts dadurch, dass der Fahrer im Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung vor dem Amtsgericht freigesprochen worden ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAE-17562

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Beschluss v. 12.06.2012 - 14 V 592/12

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