Schuldnerschaft von Tabaksteuer bei in einem Speditions-LKW versteckten Zigaretten
Leitsatz
1. Verbringen i. S. d. Tabaksteuerrechts ist als reine Tathandlung zu verstehen, d. h. als ein Tun, das bewirkt, dass Waren
in das Gebiet eines anderen Staates (Steuergebiet) gelangen; auf Vorstellungen oder Verschulden des Handelnden ist nicht abzustellen.
2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Tabaksteuer auch dann entsteht und vom Halter und dem bei diesem als Arbeitnehmer
angestellten Fahrer des LKW als Gesamtschuldner geschuldet wird, wenn Zigaretten in einem LKW einer Spedition unversteuert
nach Deutschland verbracht wurden, die möglicherweise durch Dritte ohne Wissen des Fahrzeugführers in dem Fahrzeug untergebracht
oder versteckt worden sind.
3. An der Steuerentstehung ändert sich nichts dadurch, dass der Fahrer im Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung vor dem
Amtsgericht freigesprochen worden ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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