Von Schausteller zum Anhängen von Schaustellerfahrzeugen sowie
eines Wohnwagens verwendeter Pickup des Typs „Daimler Chrysler Dodge RAM
2500” als nicht nach § 3 Nr. 8 KraftStG steuerbefreiter,
kfz-steuerpflichtiger PKW
Leitsatz
1. Ein nach seiner Bauart und
Ausstattung als sog. Pickup mit ebener, offener Ladefläche konzipierter, von
einem Schausteller verwendeter Daimler Chrysler Dodge RAM 2500 (Bezeichnung in
der Zulassungsbescheinigung als Sattelzugmaschine; Hubraum 5.883
Kubikzentimeter; zulässiges Gesamtgewicht 4100 kg; fünf Sitzplätze in einer
Doppelkabine; Höchstgeschwindigkeit 162 km/h; Gesamtlänge von 5,81 m), an den
durch eine Rockingerkupplung ein Kinderkarussell, ein Imbisswagen sowie ein
Süßwagen sowie über einen eingebauten Sattelauflieger ein Wohnwagen angehängt
und gezogen werden können, ist weder eine „Zugmaschine” i. S. d. §
3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG noch ein „Wohnwagen” i. S. d. § 3 Nr. 8
Buchst. b KraftStG.
2. Vor dem Hintergrund, dass das
Fahrzeug über fünf Sitzplätze verfügt, die Fläche zur Güterbeförderung geringer
ist als die Fläche zur Personenbeförderung, durch den Einbau des
Sattelaufliegers die Ladefläche zudem nur eingeschränkt nutzbar und ferner die
angegebene Höchstgeschwindigkeit mit 162 km/h auch deutlich höher als bei LKW
ist, begegnet die vom FA vorgenommene kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung als
PKW keinen Bedenken.
3. Wohnwagen i. S. d. KraftStG sind
Fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung überwiegend zu Wohnzwecken geeignet
und bestimmt sind.
4. Eine Zugmaschine i. S. d. KraftStG
ist ein Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausstattung ausschließlich oder
überwiegend nicht der Beförderung von Personen und Gütern, sondern der
Fortbewegung von Lasten durch Zug zu dienen geeignet und bestimmt ist.
Fundstelle(n): FAAAE-17557
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 11.04.2012 - 1 K 1676/10
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