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FinMin Schleswig-Holstein 10.08.2012 KSt-Kurzinfo Nr. 10, StuB 18/2012 S. 720

Feststellung eines EBITDA-Vortrags in den Fällen eines positiven Zinsüberschusses

Bei der Zinsschranke ist nach § 4h Abs. 4 EStG ein EBITDA-Vortrag gesondert festzustellen. Dies kommt in Betracht, wenn das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, so dass es nach § 4h Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz EStG in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen ist.

Problemstellung: In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgeworfen worden, ob ein EBITDA-Vortrag in Wirtschaftsjahren mit einem sog. „positiven Zinsüberschuss” (= Zinserträge eines Betriebs sind gleich hoch oder höher als die Zinsaufwendungen) entsteht.

Rechtliche Würdigung

In Wirtschaftsjahren mit einem positiven Zinsüberschuss entsteht generell kein EBITDA-Vortrag. Nach dem Wortlaut des § 4h Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz EStG entsteht ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren, in denen § 4h Abs. 2 EStG die Anwendung von § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG ausschließt. Von ...

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