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Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte
(1) Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers von Gegenständen, die er diesem Unternehmen überlässt, erstreckt sich auch auf ein überlassenes Erbbaurecht, das dem Unternehmen als Betriebsgrundlage dient. (2) Die Haftung nach § 74 AO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem Unternehmen überlassene Gegenstand nicht im Eigentum des Haftenden, sondern im Eigentum einer KG steht, wenn Gesellschafter der KG ausschließlich der Haftende und eine andere am Unternehmen wesentlich beteiligte Person sind (Bezug: § 74 AO; § 864 Abs. 1 ZPO; § 11 Abs. 1 ErbbauRG; § 21 Abs. 1, und 2 Nr. 2 InsO).
Gehören ?Gegenstände?, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen ?wesentlich beteiligten? Person, so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit ...