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Umsatzsteuer | „Uneinbringlichkeit” i. S. des § 17 UStG bereits bei substantiiertem Bestreiten der Forderung
Eine Werklohnforderung aus einem Bauprojekt wird nicht erst zu dem Zeitpunkt „uneinbringlich” i. S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, zu dem sich die Vertragsparteien vor Gericht durch einen Vergleich über ihre gegenseitig erhobenen Forderungen (Zahlung des ausstehenden Teilbetrags der Werklohnforderung einerseits, Forderung auf Mängelbeseitigung und Zahlung einer Vertragsstrafe andererseits) einigen. Der nicht bezahlte Teilbetrag der Werklohnforderung ist vielmehr bereits früher, spätestens mit der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche auf Mängelbeseitigung bzw. auf Zahlung einer Vertragsstrafe durch den Schuldner der Werklohnforderung, uneinbringlich geworden (Bezug: § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2 UStG).
„Uneinbringlich” i. S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG ist eine Forderung nach ...