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Anfechtung von Gehaltszahlungen
Soweit Gehaltszahlungen der Vergütung fälliger Gehälter aus dem jeweiligen Vormonat dienen, unterliegen sie als privilegiertes Bargeschäft i. S. des § 142 InsO nicht der Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO, sondern der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO, welche der künftige Insolvenzschuldner deshalb mit Benachteiligungsvorsatz zulasten seiner Gläubiger vorgenommen haben muss. Dies ist aber nicht der Fall, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene (Arbeits-)Leistung erhält, die er zur Fortführung seines Unternehmens dringend benötigt und die damit letztlich auch seinen Gläubigern nützt (LAG Schleswig- Holstein, Urteil vom 10. 11. 2011 - 5 Sa 227/11).
Ein vom Arbeitgeber in der Krise gezahltes Entgelt für vom Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbrach...