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Kein Rechtsschutzinteresse einer Krankenkasse an Verfahrenseröffnung nach Betriebsschließung durch Schuldner
Der Insolvenzantrag eines Gläubigers wird unzulässig, wenn die Forderung erfüllt wird; ausnahmsweise ist dies nicht der Fall, wenn in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits schon einmal ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden war (§ 14 Abs. 1 InsO). Im entschiedenen Fall hatte die Lebensgefährtin des Schuldners die Forderung zweier antragstellender Krankenkassen erfüllt, von denen eine daraufhin ihren Antrag auf Verfahrenseröffnung für erledigt erklärte, die zweite jedoch ihren Antrag weiter verfolgte, allerdings ohne Erfolg. Nach Ansicht des BGH muss auch in diesen Fällen ein Rechtsschutzinteresse bestehen. Dieses sei regelmäßig nur bei Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern anzuerkennen, weil di...