Instanzenzug:
Gründe
1Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
2Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
3Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen eine Familienzusammenführung ohne gesicherten Lebensunterhalt möglich sei. Es sei zu entscheiden, ob es für ältere Personen ohne Einkommen mit Kindern in Deutschland generell nicht möglich sein solle, im Ausland zu heiraten und in Deutschland mit dem Ehepartner zu leben. Diese Frage habe grundlegende Bedeutung.
4Dieses Vorbringen entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine Grundsatzrüge. Denn die Beschwerde macht nicht deutlich, dass die aufgeworfene Frage - über die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung genannten Kriterien hinaus - verallgemeinerungsfähig beantwortet werden könnte. Das Berufungsgericht hat der angefochtenen Entscheidung (UA S. 11) die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, nach der ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung der Unterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt, wenn entweder besondere, atypische Umstände gegeben sind, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist, weil z.B. die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist ( BVerwG 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 27 und vom - BVerwG 1 C 3.08 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 5 Rn. 13). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Daher ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten ließe, da es für das Vorliegen eines Ausnahmefalles ausschlaggebend auf die Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt.
5Hinsichtlich der von der Beschwerde darüber hinaus angesprochenen Punkte (Spracherfordernis, Klagebefugnis) fehlt es bereits an der Darlegung, dass sich diese Fragen dem Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise gestellt hätten.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Fundstelle(n):
GAAAE-17266