Instanzenzug:
Gründe
1 1. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung unter Ziffer 1 des Beschlusses des Beschwerdegerichts betreffend die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für die Gläubigerin ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO.
2 Das Beschwerdegericht geht mit dem Amtsgericht davon aus, dass die Rechtsnachfolge der Gläubigerin durch die Eintragung der Grundschuldabtretung in das Grundbuch offenkundig ist im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO. Dagegen ist nichts zu erinnern.
3 Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass der Gläubiger der an ihn abgetretenen Forderung im Klauselerteilungsverfahren nach § 727 ZPO nicht nachweisen muss, in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung eingetreten zu sein. Das entspricht der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats, der auch darauf hingewiesen hat, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht (, BGHZ 190, 172; Beschluss vom - VII ZB 100/10, bei [...]; Beschluss vom - VII ZB 20/11, bei [...]; Beschluss vom - VII ZB 88/10, bei [...]; Beschluss vom - VII ZB 81/10, bei [...]).
4 Auch sonst sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wonach die von der Schuldnerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde Erfolg haben könnte.
5 2. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe "für die Zulassung der Rechtsbeschwere gegen die Ziffer 2 des Beschlusses" des Beschwerdegerichts ist ebenfalls zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde insoweit nicht zugelassen. Eine etwa beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Eine Zulassung durch den Bundesgerichtshof ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
GAAAE-17227