Bindung des Gerichts an die Parteianträge
Gesetze: § 308 Abs 1 ZPO
Instanzenzug: Az: 9 Ca 7005/09 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 5 Sa 891/10 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Urlaub aus dem Jahr 2010 iHv. 30 Urlaubstagen zu gewähren.
2Der Kläger ist seit dem bei der Beklagten als Pilot beschäftigt. Er ist fluguntauglich und seit März 2009 arbeitsunfähig. Mit Klageerweiterung in dem Schriftsatz vom hat der Kläger von der Beklagten verlangt, ihm für das Kalenderjahr 2009 den tarifvertraglich geschuldeten Erholungsurlaub zu gewähren. Nachdem das Arbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung vom den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass dieser Antrag hinsichtlich der zeitlichen Lage des Urlaubs zu unbestimmt und im Übrigen auch nicht erkennbar sei, in welchem Umfang „Urlaub aus 2009 in 2010 übergegangen“ sein solle, hat der Kläger für den Fall des Unterliegens mit dem Urlaubsantrag beantragt, ihm hilfsweise 30 Urlaubstage, beginnend ab zu gewähren.
Der Kläger hat, soweit für die Revision maßgeblich, beantragt,
4Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Gewährung des Urlaubs aus dem Jahr 2009 abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 30 Tage Urlaub des Jahres 2010 zu gewähren. Die Beklagte verfolgt mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Gründe
6A. Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger ab dem 30 Urlaubstage aus dem Jahr 2010 zu gewähren. Es hat damit gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Der Kläger hat dies nicht beantragt.
7I. Der Kläger hat lediglich beantragt, ihm Urlaub aus dem Jahr 2009 zu gewähren. Für seinen Hauptantrag folgt dies bereits aus dessen Wortlaut. Mit dem Hilfsantrag hat er entgegen seiner Auffassung in der Revision nicht seine Klage auf Gewährung des Urlaubs aus dem Jahr 2010 erweitert. Er ist erkennbar dem rechtlichen Hinweis des Arbeitsgerichts nachgekommen, wonach der Antrag auf Gewährung des Urlaubs des Jahres 2009 hinsichtlich der zeitlichen Lage zu unbestimmt sei. Dementsprechend hat der Kläger in seinem Hilfsantrag die zeitliche Lage konkretisiert („… ab …“). Hierüber hat das Arbeitsgericht, wie sich aus seinen Entscheidungsgründen ergibt, auch ausschließlich entschieden und den Streitwert nur auf ein Bruttomonatsgehalt für den beantragten Urlaub von 30 Tagen festgesetzt. Von diesem beschränkten Streitgegenstand ist auch der Kläger in der Berufung ausgegangen. Er hat nicht gerügt, das Arbeitsgericht habe nicht über den Urlaub aus dem Jahr 2010 entschieden. Er hat in seinem Berufungsbegründungsschriftsatz vom lediglich geltend gemacht, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Anspruch des Klägers auf Erholungsurlaub für das Jahr 2009 begründet. Dennoch hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 30 Tage Urlaub des Jahres 2010 zu gewähren.
8II. Das Landesarbeitsgericht hat damit gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es über einen Anspruch entschieden hat, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits war. Das ist von der Revision zwar nicht gerügt worden. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist jedoch vom Revisionsgericht ohne Rüge von Amts wegen zu beachten. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Gewährung von Urlaub aus dem Jahr 2010 ist deshalb gegenstandslos (vgl. - Rn. 18). Nur das kann durch das Revisionsgericht festgestellt werden.
B. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
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Fundstelle(n):
DAAAE-17199