Jahressonderzahlung - Arbeitgeberwechsel
Leitsatz
Der Anspruch auf Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 1 TV-L vermindert sich nach § 20 Abs. 4 TV-L um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts gegen den Arbeitgeber hat, bei dem er am 1. Dezember des Jahres beschäftigt ist.
Gesetze: § 1 TV-L, § 20 Abs 1 TV-L, § 21 TV-L, § 22 TV-L, § 23 TV-L, § 24 TV-L, § 20 Abs 4 TV-L
Instanzenzug: Az: 4 Ca 2701/10 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 10 Sa 1197/10 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten um die Höhe der tariflichen Sonderzahlung für das Jahr 2009 gemäß § 20 TV-L.
2Der Kläger trat am als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit 50 vH der regelmäßigen Arbeitszeit in die Dienste der beklagten Universität. Nach dem Arbeitsvertrag findet ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Vergütung des Klägers richtet sich nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 2 TV-L.
3Zuvor war der Kläger vom bis zum beim Freistaat Thüringen an der Universität J - ebenfalls unter vereinbarter Geltung des TV-L - beschäftigt.
Die Beklagte zahlte dem Kläger im November 2009 als Jahressonderzahlung für das Jahr 2009 einen Betrag in Höhe von 210,24 Euro brutto. Dabei berücksichtigte sie lediglich die bei ihr in den Monaten Oktober 2009 bis Dezember 2009 verbrachte Beschäftigungszeit des Klägers, nicht jedoch die beim Freistaat Thüringen geleistete Beschäftigung in den Monaten Januar 2009 bis September 2009. § 20 TV-L lautet, soweit hier von Interesse:
5§ 21 TV-L bildet die tarifliche Grundlage für den Entgeltfortzahlungsanspruch des dem TV-L unterfallenden Beschäftigten gegen seinen Arbeitgeber.
6Mit Schreiben vom machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung der Differenz zwischen der vollständigen Jahressonderzahlung für das Jahr 2009 und dem gezahlten Betrag in rechnerisch unstreitiger Höhe von 630,71 Euro geltend. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom ab.
7Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Jahressonderzahlung für das Jahr 2009 um 9/12 für die Monate Januar 2009 bis einschließlich September 2009 sei nicht berechtigt. Die Beschäftigung beim Freistaat Thüringen in den ersten neun Monaten des Jahres 2009 sei zu berücksichtigten. Der Wortlaut des § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L stelle für die Verminderung der Jahressonderzahlung um jeweils 1/12 lediglich darauf ab, ob in den betreffenden Kalendermonaten kein Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 21 TV-L entstanden sei. Einen solchen Anspruch habe der Kläger auch während seiner Beschäftigung beim Freistaat Thüringen erlangt. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber sei nicht Voraussetzung für die Gewährung der gesamten Jahressonderzahlung.
Der Kläger hat beantragt,
9Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, aus § 20 Abs. 4 TV-L ergebe sich der Grundsatz der Zwölftelung, der hier zur Kürzung der Jahressonderzahlung für das Jahr 2009 um 9/12 führe. Dem Tarifvertrag sei die grundsätzliche Regel zu entnehmen, dass frühere Arbeitsverhältnisse nur bei ausdrücklicher Anordnung im Tarifvertrag anspruchswirksam sein sollten. Eine solche Anordnung sei in der Vorschrift des § 20 TV-L, anders als in anderen Regelungsbereichen, nicht enthalten.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Gründe
11Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
12I. Dem Kläger steht der von ihm erhobene Zahlungsanspruch nicht zu. Der nach § 20 Abs. 1 TV-L bestehende Anspruch des Klägers auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2009 vermindert sich um 9/12. Das ergibt die Auslegung von § 20 Abs. 4 TV-L.
131. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. - Rn. 30, BAGE 124, 110; - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 111, 204; - 4 AZR 661/98 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 92, 259) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
142. Nach diesen Maßstäben vermindert sich gemäß § 20 Abs. 4 TV-L der Anspruch auf Sonderzahlung um jeweils ein Zwölftel für die Monate, in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Arbeitgeber hat, zu dem er am 1. Dezember des jeweiligen Jahres im Arbeitsverhältnis steht (ebenso Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand April 2012 § 20 Rn. 134; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juni 2012 § 20 Rn. 35; aA: Schwill in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TV-L § 20 Rn. 29 f.).
15a) Schon der Wortlaut der Tarifvorschrift legt nahe, dass Vorbeschäftigungszeiten bei anderen dem TV-L unterworfenen Arbeitgebern zur anteiligen Kürzung führen sollen.
16aa) Der Tarifvertrag spricht in § 20 Abs. 1 vom „Arbeitsverhältnis“, vom „Beschäftigten“ und von dessen „Anspruch“. Die Tarifnorm regelt also das Recht des Gläubigers (Arbeitnehmers), von seinem Schuldner, dem Arbeitgeber, unter bestimmten Voraussetzungen Zahlung verlangen zu können (vgl. § 194 BGB). In diesem Rechtsverhältnis müssen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 1 TV-L vorliegen. Der Arbeitnehmer muss am 1. Dezember des Jahres im Arbeitsverhältnis zu diesem Arbeitgeber stehen. Ein Arbeitnehmer, der lediglich vom 1. Januar bis zum 30. November im Arbeitsverhältnis gestanden hat, erwirbt ebenso wenig einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung wie ein Arbeitnehmer, der etwa am 15. Dezember ins Arbeitsverhältnis eintritt (vgl. Schwill in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TV-L § 20 Rn. 7 ff.). Das Bestehen anderer Arbeitsverhältnisse erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzungen. Dies zeigt, dass auch die auf § 20 Abs. 1 TV-L Bezug nehmende Kürzungsvorschrift des § 20 Abs. 4 TV-L, wenn sie von „Ansprüchen“ spricht, Ansprüche aus demjenigen Arbeitsverhältnis meinen muss, in dem der Grundanspruch besteht. Es wäre überraschend, wenn in § 20 Abs. 4 TV-L andere Anspruchsgegner gemeint wären als der Arbeitgeber, der Schuldner der Jahressonderzahlung ist.
17bb) Dass etwaige andere Arbeitsverhältnisse anspruchserhaltende Auswirkungen haben sollen, ist an keiner Stelle erwähnt. Wenn § 20 Abs. 4 TV-L von Ansprüchen nach § 21 TV-L spricht, so kann das auch deshalb nicht in dem vom Kläger in Anspruch genommenen Sinn verstanden werden, weil § 21 TV-L lediglich die gemeinsame Anspruchsgrundlage für Entgeltfortzahlungsansprüche in allen dem TV-L unterfallenden Arbeitsverhältnissen darstellt. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen der Anspruchsnorm in dem Schuldverhältnis erfüllt sein müssen, für das § 20 TV-L die Tatbestandsmerkmale festlegt.
18b) Dieses Ergebnis wird bekräftigt durch die Systematik des Tarifvertrags. Er regelt grundsätzlich die im jeweiligen Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bestehenden Rechte und Pflichten. Soweit sich aus anderen Arbeitsverhältnissen ergebende Umstände auf die Rechtslage auswirken sollen, ist dies ausdrücklich angeordnet.
aa) So sieht § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TV-L für die Berechnung der Kündigungsfristen nach § 34 Abs. 1 TV-L, der eine Staffelung nach Beschäftigungszeiten anordnet, vor:
20bb) Eine Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber ist außerdem in § 22 Abs. 3 TV-L für den Krankengeldzuschuss und in § 23 Abs. 2 TV-L für das Jubiläumsgeld vorgeschrieben, und zwar jeweils durch Verweis auf § 34 Abs. 3 TV-L.
21cc) Bei dieser Lage hätte, wenn § 20 TV-L die Vorbeschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber als anspruchsbegründend ansähe, eine ausdrückliche Anordnung erwartet werden müssen.
dd) Dass der Tarifvertrag, wenn er Ansprüche und deren Voraussetzungen im Arbeitsverhältnis regelt, grundsätzlich das Verhältnis zwischen einem bestimmten Arbeitnehmer und seinem aktuellen - nicht irgendeinem früheren - Arbeitgeber meint, zeigt ebenso ein Blick auf § 1 Abs. 1 TV-L, der lautet:
23Auch die Regelungen in § 4 TV-L über Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung erweisen, dass der Tarifvertrag Rechte und Pflichten mangels ausdrücklicher anderer Regelung stets nur zwischen einem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer vorsieht.
24c) Zu Unrecht meint die Revision, § 20 TV-L müsse deshalb in ihrem Sinne ausgelegt werden, weil in der Vorgängerregelung (§ 2 Abs. 2 TV Zuwendung) ausdrücklich angeordnet war, dass Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung führen. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit zu Recht auf den damals gegebenen anderen Regelungszusammenhang verwiesen. Nach der seinerzeitigen Vorschrift des § 1 TV Zuwendung konnten aufgrund ausdrücklicher Anordnung Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern anspruchsfördernd bzw. anspruchserhaltend sein. Es war daher folgerichtig und notwendig, dass der Tarifvertrag, soweit die Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern nicht anspruchswirksam sein sollte, dies gesondert zum Ausdruck brachte. Da die jetzige Tarifregelung Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern nicht mehr zur Begründung von Sonderzahlungsansprüchen heranzieht, ist es ebenso folgerichtig, wenn sie derartige Zeiten auch bei der Minderung der Ansprüche nicht ausdrücklich anspricht.
25d) Dass, wie der Kläger meint, dem Tarifvertrag der Gedanke zugrunde liege, die „Treue zum öffentlichen Dienst“ an sich zu belohnen oder zu fördern, ist nicht erkennbar. Die Regelungen des Tarifvertrags sind vielmehr durchweg auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem jeweiligen Arbeitgeber und seinem jeweiligen Arbeitnehmer bezogen, soweit nicht ausdrücklich andere Beschäftigungsverhältnisse als maßgebend bezeichnet sind.
26e) Auch das in § 40 TV-L zum Ausdruck gelangende Interesse an der Flexibilität der Arbeitsbedingungen im Wissenschaftsbereich kann eine Auslegung im Sinne des Klägers nicht begründen. In § 40 TV-L sind einzelne Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des TV-L detailliert geregelt, so etwa in Nr. 3 zur regelmäßigen Arbeitszeit, in Nr. 4 zu Sonderformen der Arbeit, in Nr. 5 zu Stufen der Entgelttabelle, in Nr. 6 zum Leistungsentgelt, in Nr. 7 zum Erholungsurlaub und in Nr. 8 zu befristeten Arbeitsverträgen. In dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt, dass nämlich die tariflichen Rechte und Pflichten stets das Verhältnis zwischen einem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer betreffen, unterscheiden sich diese Sonderregelungen nicht von den allgemeinen Vorschriften. Ein Grundgedanke des vom Kläger in Anspruch genommenen Inhalts lässt sich diesen tarifvertraglichen Anordnungen nicht entnehmen.
II. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1855 Nr. 30
DB 2012 S. 18 Nr. 30
DB 2012 S. 8 Nr. 37
VAAAE-17193