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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 11 | Umsatzsteuer: Rückwirkung bei Berichtigung einer Rechnung

Nach einem aktuellen Beschluss des BFH in einem Aussetzungsverfahren ist es ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann versagt werden kann, wenn diese Rechnung später berichtigt wird, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt.

Eine der spannendsten Fragen im Umsatzsteuerrecht ist zurzeit: Kann der Vorsteuerabzug bei der Berichtigung einer Rechnung rückwirkend vorgenommen werden – auf den Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Rechnung? Die Finanzverwaltung verneint dies. Die Befürworter hingegen interpretieren eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2010 so, dass eine Rückwirkung möglich ist. Für betroffene Unternehmer geht es jedenfalls um bares Geld. Ist eine Rückwirkung zu bejahen, dann entstehen keine Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO, wenn Rechnungen nachträglich berichtigt werden. Leider hat der BFH jedoch keine Gelegenheit gehabt, diese für die Praxis ausgesprochen wichtige Frage zu klären. Doch es gibt eine interessante Zwischennachricht.

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat sich der BFH jetzt, er...

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