Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für auswärtigen Sprachkurs
Leitsatz
1) Aufwendungen für einen auswärtigen Sprachkurs sind nur bei einem konkreten Zusammenhang mit der Berufstätigkeit als Werbungskosten
abziehbar.
2) Der generelle Umstand, dass Fremdsprachenkenntnisse im Berufsleben als allgemein förderlich angesehen werden, begründet
keinen ausreichend konkreten Zusammenhang für den Abzug von Aufwendungen eines Abteilungsleiters Personal/Finanzen für einen
Sprachkurs in Italien.
3) Aufwendungen für die Allgemeinbildung, die sich nicht als eine notwendige Voraussetzung für eine vom Steuerpflichtigen
geplante Berufsausübung darstellt, sind auch keine Aufwendungen für eine eigene Berufsausbildung i. S. des § 10 Nr. 7 EStG.
Fundstelle(n): DStZ 2012 S. 716 Nr. 20 EFG 2012 S. 2196 Nr. 23 StBW 2014 S. 816 Nr. 21 BAAAE-17058
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